Satzung

Satzung der voon.coop eG
Stand: 11.11.2025

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand, Geschäftsjahr

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet: voon.coop eG

(2) Der Sitz der Genossenschaft ist: Grevenbroich

(3) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs oder der Wirtschaft der Mitglieder der Genossenschaft mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.

(4) Gegenstand der Genossenschaft ist die gemeinschaftliche Erarbeitung von Dienstleistungen wie Beratung, Konzeption, Gestaltung, Entwicklung und Produktion in den Bereichen Design und Kommunikation.

(5) Die Genossenschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Gesellschaftszweck zu fördern, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Zweigniederlassungen und andere Unternehmen gründen oder solche erwerben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich der Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.

(6) Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

(7) Das Geschäftsjahr der Genossenschaft ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfjahr. Es beginnt mit dem Gründungsdatum der Genossenschaft und läuft bis zum 31.12. des Gründungsjahres.

§ 2 Geschäftsanteil, Zahlungen, Eintrittsgeld

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 400 €. Zur Begründung der Mitgliedschaft ist ein Pflichtanteil einzuzahlen. Der Pflichtanteil und weitere freiwillig übernommene Geschäftsanteile sind sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste in voller Höhe einzuzahlen.

(2) Die Mitglieder können beliebig viele Geschäftsanteile übernehmen.

(3) Mit Beitritt ist ein Eintrittsgeld/ Agio zu leisten. Höhe und Fälligkeit beschließt die Generalversammlung.

(4) Beteiligungen von investierenden Mitgliedern an der Genossenschaft sind zulässig. Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung der Generalversammlung. Investierende Mitglieder sind in der Mitgliederliste gesondert zu kennzeichnen.

§ 3 Rücklagen

(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden. Sie ist ausschließlich zur Deckung eines sich aus der Bilanz ergebenden Verlustes bestimmt.

(2) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10% des Jahresgewinns bis zu 100% der Summe der Geschäftsanteile zuzuführen.

§ 4 Nachschusspflicht, Verjährung

(1) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet (Satzungsgemäßer Nachschussausschluss gem. § 6 Nr. 3 GenG)

(2) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beiträge werden den Rücklagen zugeführt.

§ 5 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform (postalische, fernschriftlich, elektronisch) und durch Bekanntmachung auf der Internetseite einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet/veröffentlicht werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet/veröffentlicht werden. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

(2) Eine Generalversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder dies in einer von ihnen unterschriebenen Erklärung verlangen. In dieser Erklärung müssen der Zweck und die Gründe für die Einberufung angegeben sein. In gleicher Weise können die Mitglieder verlangen, dass für eine bereits vorgesehene Generalversammlung bestimmte Gegenstände zur Beschlussfassung angekündigt werden. (Ergänzung der Tagesordnung).

(3) Eine Generalversammlung ist ebenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn das 21. Mitglied aufgenommen wird, um notwendigen Satzungsanpassungen zu beschließen, einen Aufsichtsrat zu wählen und, sofern nur ein Vorstand bestellt ist, einen zweiten Vorstand zu berufen, insofern diese bis dahin nicht bestehen.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.

(5) Mitglieder haben unabhängig von der Zahl der gezeichneten Anteile eine Stimme.

(6) Das Stimmrecht investierender Mitglieder in der Generalversammlung ist ausgeschlossen.

(7) Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein Bevollmächtigter darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder eines Mitglieds oder Angestellte von juristischen Personen oder Personengesellschaften sein.

(8) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Gibt es bei einer Wahl mehr Bewerber als Mandate vorhanden sind, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Es sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit).

(9) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung.

(10) Beschlüsse werden nach § 47 GenG protokolliert.

(11) Die Generalversammlung kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes abwählen. Dafür ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen Stimmen notwendig.

(12) Die Generalversammlung beschließt Satzungsänderungen mit den erforderlichen Mehrheiten gem. § 16 GenG der anwesenden Mitglieder.

§ 6 Bevollmächtigter

(1) Solange die Genossenschaft nicht mehr als 20 Mitglieder hat, kann auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden. In diesem Fall nimmt die Generalversammlung gem. § 9 Abs. 1 S. 2 GenG die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates wahr.

(2) Die Generalversammlung wählt für die Dauer von 3 Jahren einen Bevollmächtigten der Generalversammlung. Die Amtszeit dauert fort bis zur ordentlichen Generalversammlung, die auf den formellen Ablauf der Amtszeit folgt.

(3) Der Bevollmächtigte vertritt gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 GenG die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern im Rahmen der Beschlüsse der Generalversammlung und übernimmt gemäß § 57 Abs. 6 GenG im Rahmen der gesetzlichen Prüfung die Aufgaben, die ansonsten ein Aufsichtsratsvorsitzender gehabt hätte (gesetzliche Aufgaben).

(4) Zusätzlich übernimmt der Bevollmächtige nach § 38 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 3 GenG die Prüfung des Jahresabschlusses und die Kenntnisnahme des Prüfungsberichtes und berichtet der Generalversammlung über die Ergebnisse; die grundsätzliche Verantwortlichkeit der Generalversammlung bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl, wählt die Mitglieder des Vorstands und bestimmt die Amtszeit.

(2) Die Vorstandsmitglieder vertreten die Genossenschaft in Form der Einzelvertretung. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen i.S. des § 181 2. Alt. BGB befreit.

(3) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat, bzw. solange kein Aufsichtsrat besteht, vom Bevollmächtigten der Generalversammlung für die Dauer ihrer Amtszeit abgeschlossen. Die Generalversammlung kann durch die Richtlinien einen Rahmen für die Verträge abstecken.

(4) Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege fassen.

(5) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung.

(6) Der Vorstand hat eine gemeinsame Sitzung mit dem Aufsichtsrat einzuberufen, wenn für das Jahresergebnis ein Verlust von mehr als 20% zu erwarten ist.

§ 8 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können werden:

a. natürliche Personen,

b. Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft erworben.

Über die Zulassung der Mitglieder beschließt der Vorstand. Dem Antragsteller ist vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung zu stellen. Wenn die Satzung im Internet unter der Adresse der Genossenschaft abrufbar ist, reicht es aus, dem Antragsteller einen Ausdruck der Satzung anzubieten.

Eine Vollmacht zur Abgabe der Beitrittserklärung bedarf der Schriftform. Bei Gründungsmitgliedern kann die Mitgliedschaft statt durch Beitrittserklärung durch Unterzeichnung der Satzung erworben werden.

(3) Das Mitglied ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen. Lehnt die Genossenschaft die Zulassung ab, hat sie dies dem Antragsteller unverzüglich unter Rückgabe seiner Beitrittserklärung mitzuteilen.

(4) Die Beitrittserklärung muss die ausdrückliche Verpflichtung des Mitglieds enthalten, die nach Gesetz und Satzung geschuldeten Einzahlungen auf den Geschäftsanteil zu leisten. Bestimmt die Satzung weitere Zahlungspflichten oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr, so muss dies in der Beitrittserklärung ausdrücklich zur Kenntnis genommen werden.

§ 9 Rechte der Mitglieder

(1) Die Mitglieder üben ihre Rechte in Angelegenheiten der Genossenschaft durch Beschlussfassung in der Generalversammlung aus.

(2) Aus den Aufgaben der Genossenschaft ergibt sich insbesondere das Recht jedes Mitgliedes auf Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Einrichtungen der Genossenschaft, sowie das Recht auf Teilhabe an sonstigen Förderungen, die die Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt.

§ 10 Rückvergütung

Über die Ausschüttung einer Rückvergütung beschließen Vorstand und der/ die Bevollmächtigte der Generalversammlung vor Aufstellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und dem/ der Bevollmächtigten der Generalversammlung beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.

§ 11 Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben gleiche Pflichten. Aus der Mitgliedschaft ergibt sich die Verpflichtung zur Aufbringung der von der Genossenschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Eigenmittel beizutragen durch Übernahme von Geschäftsanteilen und fristgemäße Zahlungen hierauf und der Teilnahme am Verlust.

§ 12 Beendigung der Mitgliedschaft, Tod, Kündigung, Übertragung, Ausschluss, Auseinandersetzung.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a. Kündigung,

b. Übertragung an den Erben nach dem Tod des Mitglieds,

c. Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,

d. Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft,

e. Ausschluss.

(2) Das Mitglied hat das Recht, durch Kündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären. Die Kündigungsfrist beträgt 1 Jahr. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(3) Im Falle des Todes des Mitgliedes, wird die Mitgliedschaft durch dessen Erben fortgesetzt. Sind mehrere Erben vorhanden und teilen diese nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall der Genossenschaft schriftlich mit, welchem von ihnen die Mitgliedschaft allein überlassen werden soll, so endet diese mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Frist abgelaufen ist. Mehrere Erben können bis zu diesem Zeitpunkt Erklärungen gegenüber der Genossenschaft nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter abgeben. Das gleiche gilt für die Ausübung des Stimmrechts in der Generalversammlung.

(4) Die Übertragung von Genossenschaftsanteilen ganz, oder in Teilen auf andere Mitglieder ist jederzeit möglich, dafür ist die Zustimmung des Vorstandes notwendig. Bei Übertragung auf Nichtmitglieder, die infolge der Übertragung Mitglied werden, ist ein Aufnahmebeschluss notwendig.

(5) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden,

a. wenn es nicht mehr die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden, an öffentlichen Wahlen teilzunehmen oder gewählt zu werden, oder wenn ihm als Ausländer die Aufenthaltsgenehmigung entzogen wird: das gilt sinngemäß für die zur gesetzlichen Vertretung juristischer Personen berufenen Organe sowie für die vertretungsberechtigten Gesellschafter von Personengesellschaften.

b. wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses nicht innerhalb von drei Monaten die ihm nach Gesetz, Satzung oder Vertrag der Genossenschaft gegenüber obliegenden Verpflichtungen erfüllt.

Dies gilt insbesondere, wenn dadurch die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Ansehens der Genossenschaft, ihrer Leistungsfähigkeit oder der Belange ihrer Mitglieder herbeigeführt wird.

c. wenn es in anderer Weise durch ein genossenschaftswidriges Verhalten schuldhaft, bei verminderter Zurechnungsfähigkeit oder bei Unzurechnungsfähigkeit unzumutbar das Ansehen oder die wirtschaftlichen Belange der Genossenschaft oder ihrer Mitglieder schädigt oder zu schädigen versucht,

d. wenn über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird,

e. wenn es unbekannt verzogen oder sein Aufenthalt länger als drei Monate unbekannt ist,

f. wenn es eine Auskunft, zu deren Erteilung es verpflichtet ist, nicht, unwahr oder nicht vollständig erteilt.

Das Mitglied ist, sofern es sinnvoll und möglich ist, vorab schriftlich aufzufordern, seinen Pflichten nachzukommen. Der Ausschluss ist zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift und jede Veränderung der Anschrift und Emailadresse mitzuteilen. Dauerhaft nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.

(7) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann beim Aufsichtsrat, bzw. sofern kein Aufsichtsrat besteht beim Beauftragten der Generalversammlung Widerspruch eingelegt werden. Erst nach dessen Entscheidung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Vorstands- oder Aufsichtsratsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung mit dreiviertel Mehrheit.

(8) Mit dem Ausgeschiedenen hat sich die Genossenschaft auseinanderzusetzen. Maßgebend ist die Bilanz, die für das Geschäftsjahr, zu dessen Ende das Mitglied ausgeschieden ist, festgestellt worden ist. Bei Auszahlung eines eventuellen Auseinandersetzungsguthabens werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

§ 13 Auflösung

(1) Die Genossenschaft kann mit dreiviertel der Stimmen der anwesenden Mitglieder in einer hierzu einberufenen Generalversammlung ihre Auflösung beschließen.

(2) Überschüsse, welche sich über den Gesamtbetrag der Guthaben hinaus ergeben, werden anteilig zur Höhe der von den Mitgliedern eingezahlten Geschäftsanteile verteilt.

§ 14 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen erfolgen unter der Firma der Genossenschaft im elektronischen Bundesanzeiger.

§ 15 Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der Satzung insgesamt hierdurch nicht berührt. Die Mitgliederversammlung hat diese Bestimmungen in ihrer nächsten Sitzung durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Interesse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder am ehesten entsprechen.

Diese Satzung wurde durch die Generalversammlung am 11.11.2025 beschlossen.

Unterschriften der Gründungsmitglieder:

Thomas Decker

Frank Vogelsang

Chafiq Rahmani

Timo Vogelsang